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Vereinssatzung
"Betreuungsdienst Psychiatrie Erlangen e.V."

Neufassungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 13.07.2004

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Betreuungsdienst Psychiatrie Erlangen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission vom 16.05.1947 dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. als ordentliches Mitglied an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. Einem möglichen Anschluss an andere kirchlich-soziale Organisationen steht nichts im Wege

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976, der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Aufgaben:
Der Verein bietet Menschen in Krisensituationen und bei psychischen Erkrankungen im stationären und ambulanten Bereich, insbesondere im Klinikum am Europakanal in Erlangen auf Wunsch Hilfen durch
a) Besuche
b) Erleichterung von Kontakten zur Umgebung
c) besondere Hilfeleistungen (z.B. Botendienste, Besorgungen aller Art)
d) Gruppen –und Einzelbetreuung
Der Einsatz ist ehrenamtlich und freiwillig.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme weiterer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976 handelt.

(4) Der Verein trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3 Vermögensbildung

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - mit Ausnahme des Ersatzes von Auslagen in geringem Umfang - keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Aktive Mitglieder:
Mitglieder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist und die aktiv im Betreuungsdienst tätig sind.
b) Passive Mitglieder
Sonstige natürliche und juristische Personen, die als passives Mitglied die Arbeit des Vereins fördern wollen. Sie entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, wird durch Vorstandsbeschluss entschieden Grundlage der Entscheidung bilden die Richtlinien des Vorstandes. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig über die Aufnahme entscheidet.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an eine Vertretungsberechtigte des Vorstandes. Mitglieder, die aus der Kirche austreten sowie Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird für aktive Mitglieder nicht erhoben.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der stellv. Vorsitzenden einberufen und eingeleitet.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesses des Vereins erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltplanes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und des/der 1. und stellvertretenden Vorsitzenden
d) Wahl der beiden Rechnungsprüfer
e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge und Dringlichkeitsanträge
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand und über Ausschlüsse von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für passive Mitglieder
h) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Für Erweiterung der Aufgabenstellung (§2 Abs. 3) reicht die einfache Mehrheit aus. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evang.-Luth. Kirche in Bayern.

(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Der erweiterte Vorstand besteht außer dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem/der Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in) und aus Beisitzern, deren Zahl – höchstens jedoch 5 – durch die Mitgliederversammlung für die jeweilige Wahlperiode festgelegt wird.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzenden(e) oder durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Dem Verein gegenüber ist die/der 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall der/dem 1. Vorsitzenden an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall der/dem 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Der Vorstand /Vorsitzende/r, Stellvertreter/in sind in getrennten Wahlgängen schriftlich und geheim zu wählen. Für alle übrigen Funktionen ist Akklamation und Sammelabstimmung zulässig, sofern diese mehrheitlich gewünscht wird.

(6) Die Kooptierung eines Geschäftsführers/in oder mit bestimmten Funktionen ausgestatteter Mitglieder durch den Vorstand ist zulässig.

(7) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der periodischen Zusammenkünfte
b) Genehmigung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
c) Vorbereitung und einberufung der Mitgliederversammlung
d) Beschlussfassung über die Ausnahme von Mitgliedern
e) Vertretung der Belange des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit, den Krankenhäusern, Kirchen, Kommungen und kirchlichen Werken bzw. sonstigen sozialen Einrichtungen.

(8) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter(in) und einer Frist von 3 Tagen einberufen und geleitet.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.

§ 10 Der Beirat

(1) Die Arbeit des Vereins wird durch einen Beirat gefördert und unterstützt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.

(3) Der Beirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen; er bleibt jedoch bis zur Neuberufung im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu berufen. Vorstandsmitglieder können dem Beirat nicht angehören.

(4) Für den Beirat findet mindestens einmal jährlich eine Sitzung statt. Die Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet.

(5) Zu den Beiratssitzungen haben sämtliche Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, jedoch kein Stimmrecht. Der Gesamtvorstand ist von den Beiratssitzungen zu verständigen

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied berufen.

§ 11 Die Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren 2 Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

(2) Die RechnungsprüferInnen prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt, die Niederschriften von dem/der 1.Vorsitzenden und dem /der SchriftführerIn unterzeichnet und den Vorstandsmitgliedern bzw. den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk Erlangen e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

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